Grenzabstände für Hecken, Spalier-Vorrichtungen und Pergolen

Ausgenommen die Nachbarn haben sich anders geeinigt, sind auch bei den Heckenpflanzungen Abstandsregelungen nach dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz zu beachten. Das Gesetz geht von der möglichen Höhe der Hecke aus und legt danach den Grenzabstand fest.

  • 25 cm Abstand, erfordern Hecken, die nicht höher als 1 m werden.
  • 50 cm Abstand, sind bei Hecken einzuhalten, die bis 1,5 m hoch wachsen.
  • 75 cm Abstand, sind bei Hecken bis zu 2 m Höhe zu wahren.

Was höher hinausgeht, verlangt nach einem Abstand der um die jeweils überziehenden Höhenzentimeter größer wird. Wie bei allen anderen Pflanzungen verdoppelt sich auch bei Hecken die Abstände, wenn dass nachbarliche Grundstück landwirtschaftlich, gärtnerisch oder für den Weinbau genutzt wird. Selbstverständlich sind die Grenzabstände über die Zeit der Anpflanzung hinaus zu garantieren.

Frei von Abstandsvorschriften ist das Pflanzen von Hecken, die öffentlich-rechtlich vorgeschrieben sind oder als vereinbarte bzw. ortsübliche Einfriedung angelegt sind. Spaliervorrichtungen und Pergolen sind beliebte Kletterhilfen für Pflanzen und zugleich Sichtblenden. Auch hierfür müssen Abstände eingehalten werden. Ist die Vorrichtung nicht höher als 2 m, sind grundsätzlich 50 cm Abstand vorgeschrieben. Alles, was darüber hinaus geht, vergrößert den Abstand um die jeweils überzogene Höhe. Zu beachten ist, dass dies nur für die Bauten gilt, für die daran wachsenden Pflanzen sind die weiter vorn bereits angeführten Regelungen verbindlich. Verstößt jemand gegen die Vorschriften, kann der betroffene Nachbar innerhalb von 5 Jahren nach der Errichtung die Beseitigung des Spaliers bzw. der Pergola verlangen.