Ist die Rücknahme einer ordentlichen Kündigung durch den Mieter möglich?

Generell muss diese Frage mit nein beantwortet werden.

Der Mieter ist generell verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Beendigung eines Mietverhältnisses ist durch den Tod des Mieters, durch außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund sowie durch eine ordentliche Kündigung möglich.

Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist eine einseitig abgegebene Willenserklärung des Mieters, den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist zu beenden. Eine Angabe von Kündigungsgründen benötigt der Mieter bei einer ordentlichen Kündigung nicht.

Der Vermieter kann unter der Einhaltung der Kündigungsfrist ebenfalls ordentlich kündigen. Dies ist jedoch nur unter Angabe von Kündigungsgründen möglich. Jene Kündigungsgründe sind gesetzlich geregelt.

Die Kündigungsfrist selbst dient dem Vermieter dazu, die Mietsache bereits mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zur Neuvermietung auf dem Wohnungsmarkt anzubieten und potentielle Interessenten zu suchen.

Es ist oft der Fall, dass sich bereits ein Interessent während der Kündigungsfrist meldet, welcher gerne die angebotene Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist anmieten möchte. Daher schließt der Vermieter mit dem neuen Mieter bereits einen Mietvertrag zu einem bestimmten Termin ab.

Somit entsteht für die gekündigte Wohnung ein neuer und rechtsverbindlicher Mietvertrag. Wenn nun der bisherige Mieter die Kündigung dieser Mietsache zurücknehmen möchte, ist das nicht möglich, da der Nachmieter/ Neumieter einen gültigen Rechtsanspruch an der Mietsache erlangt hat.

Mit anderen Worten, der Mieter muss die Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist geräumt an den Vermieter übergeben. Sicherlich ist im Einzelfall auch eine andere Entscheidung möglich, aber einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Vertragsverhältnis hat der Mieter nicht.